Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 06.03.2025 – 5 W 32/25
Ausgangsfall
Ein Arbeitgeber hatte für einen Mitarbeiter eine Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) abgeschlossen. Der Mitarbeiter (Erblasser) war Versicherter und zunächst unwiderruflich bezugsberechtigt für alle Leistungen, zusätzlich hatte er für den Todesfall ein gestuftes widerrufliches Bezugsrecht (Ehegatte, Kinder, Eltern, Erben) angeordnet. Beim Tod 2018 war er unverheiratet, sodass die Kinder widerruflich bezugsberechtigt waren. Der Versicherer zahlte an die Kinder, obwohl die Alleinerbin den Übermittlungsauftrag an den Versicherer widerrufen hatte. Die Erbin verlangte die Todesfallleistung vom Versicherer.
Trennungsprinzip von Deckungs- und Valutaverhältnis
- Deckungsverhältnis: Versicherungsvertrag zwischen VN (Arbeitgeber) und Versicherer.
- Valutaverhältnis: Zuwendungsgrund zwischen Erblasser/Erben und den Bezugsberechtigten (z. B. Schenkung).
- Vollzugsverhältnis: Anspruch der Bezugsberechtigten gegen den Versicherer.
Das OLG Saarbrücken stellte klar: Die Kinder hatten mit Eintritt des Todes einen unmittelbaren eigenen Anspruch auf Auszahlung (§ 159 Abs. 2 VVG). Ob im Valutaverhältnis (Schenkungsvertrag etc.) ein Rechtsgrund bestand, ist davon getrennt zu betrachten. Fehler im Valutaverhältnis berühren den Auszahlungsanspruch gegen den Versicherer nicht.
Widerruf und Valutaverhältnis
Die Erbin konnte im Grundsatz einen postmortalen Schenkungsvertrag verhindern, indem sie rechtzeitig ein Angebot oder den Übermittlungsauftrag widerruft (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Ob ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande kam, hat das OLG nicht geprüft – es sei für den Anspruch gegen den Versicherer unerheblich. Ansprüche der Erbin könnten sich allenfalls bereicherungsrechtlich direkt gegen die Kinder richten.
Haftung des Versicherers?
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer wegen treuwidriger Leistung wurde abgelehnt:
- Grundsatz: Der Versicherer muss an den Bezugsberechtigten leisten.
- Ausnahme: Nur bei offenkundigen und leicht nachweisbaren Mängeln im Valutaverhältnis darf/muss der Versicherer verweigern (§ 242 BGB, dolo-agit-Grundsatz).
- Hier: Keine Pflichtverletzung, da nicht ausgeschlossen war, dass der Erblasser seinen Kindern das Bezugsrecht wirksam geschenkt hatte. Zudem kein ersatzfähiger Schaden, weil die Erbin im Zweifel einen Bereicherungsanspruch gegen die Kinder hätte.
Bewertung
Das OLG bestätigt das Trennungsprinzip: Deckungs- und Valutaverhältnis bleiben strikt getrennt. Der Versicherer zahlt grundsätzlich an den Bezugsberechtigten, unabhängig davon, ob im Innenverhältnis ein Schenkungsvertrag zustande gekommen ist. Ein Einwendungsdurchgriff (§ 242 BGB) bleibt Ausnahmefällen vorbehalten. Haftungsrisiken für Versicherer sind gering; die Erben müssen ihre Rechte direkt gegen die Bezugsberechtigten geltend machen.
Praktische Konsequenz
Für Erben besteht Handlungsbedarf: Sie sollten frühzeitig mögliche Schenkungsangebote oder Übermittlungsaufträge widerrufen und zugleich auch gegenüber Bezugsberechtigten Bereicherungsansprüche verfolgen. Versicherer haften nur, wenn sie „sehenden Auges“ ohne Prüfung an Nichtberechtigte leisten.