BGH: Außergerichtliche Anwaltskosten sind nicht vom Ehepartner zu tragen

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2025 – XII ZB 187/24

Der BGH hat mit Beschluss vom 05.02.2025 (XII ZB 187/24) entschieden, dass ein getrennt lebender Ehegatte grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss durch den anderen Ehegatten hat, wenn es um die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung geht.

Kernaussagen der Entscheidung:

  1. Kein Verfahrenskostenvorschuss für außergerichtliche Kosten:
    Die Pflicht zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB bezieht sich nur auf gerichtliche Verfahren. Außergerichtliche Beratungskosten sind nicht umfasst.
  2. Begriff der „Kosten eines Rechtsstreits“:
    Darunter fallen nur solche Kosten, die direkt mit einem Gerichtsverfahren verbunden sind – also Gerichtsgebühren und Anwaltskosten im Prozess.
  3. Rechtshistorische Begründung:
    Die Verfasser des BGB wollten den Ehegatten nicht verpflichten, auch für Prozesskosten des anderen aufzukommen, da jeder Ehegatte prozessfähig ist und somit selbst entscheiden kann, ob er einen Rechtsstreit führt.
  4. Keine Regelungslücke erkennbar:
    Selbst wenn man eine Lücke in der Gesetzeslage annehmen wollte, wäre zweifelhaft, ob der Gesetzgeber eine Pflicht zur Übernahme außergerichtlicher Kosten durch den Ehepartner gewollt hätte.
  5. Beratungshilfe statt Kostenvorschuss:
    Wer bedürftig ist und keinen Kostenvorschuss vom Ehegatten erhält, kann stattdessen Beratungshilfe nach § 1 BerHG beantragen.
  6. Auch kein Sonderbedarf:
    Die Kosten der außergerichtlichen Beratung stellen keinen Sonderbedarf im Sinne der §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3 i. V. m. § 1613 Abs. 2 BGB dar. Sie gehören nicht zum Unterhalt.
  7. Nicht Teil des allgemeinen Lebensbedarfs:
    Prozess- oder Anwaltskosten sind keine alltäglichen Bedarfe, die durch den Ehegattenunterhalt zu decken wären. Der Unterhaltspflichtige muss dafür nicht aufkommen.

Ergebnis:

Ein getrennt lebender Ehegatte kann vom anderen keinen Vorschuss für außergerichtliche Anwaltskosten verlangen. Das gilt selbst dann, wenn die Beratung mit der Trennung zusammenhängt. Bedürftige Ehegatten müssen stattdessen auf staatliche Beratungshilfe zurückgreifen. Nur bei gerichtlichen Verfahren besteht unter engen Voraussetzungen eine Vorschusspflicht nach § 1360a Abs. 4 BGB.