Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025 – III ZR 388/23
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei Online-Partnervermittlungsportalen kein jederzeitiges Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB besteht, da keine besonders persönliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien vorliegt.
Kernaussagen des Urteils:
1. Kein § 627 BGB bei Online-Partnervermittlungen
- Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB setzt eine besonders persönliche Vertrauensbeziehung zwischen den Parteien voraus.
- Bei vollautomatisierter Online-Partnervermittlung, deren Hauptleistung im Bereitstellen einer Datenbank besteht, fehlt es an diesem persönlichen Element.
- Daher kein jederzeitiges Kündigungsrecht durch Kunden.
2. Prüfung von Vertragsverlängerungsklauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
- Sechsmonatige Vertragslaufzeit:
- Die Verlängerungsklausel ist unwirksam.
- Grund: Kunden zahlen im Verlängerungszeitraum mehr pro Monat (12 Monate zum 79,90 €-Tarif) als während der sechsmonatigen Erstlaufzeit (niedrigerer Tarif).
- Das benachteiligt Kunden unangemessen, insbesondere jene, die durch Nichtkündigung Planungssicherheit geben, aber dennoch teurer eingestuft werden.
- Zwölf- und 24-monatige Vertragslaufzeiten:
- Die Vertragsverlängerungsklauseln sind wirksam.
- Hier liegt keine unangemessene Benachteiligung vor, da:
- Die Preisstruktur bei Verlängerung keine wirtschaftliche Schlechterstellung gegenüber einem Neuvertrag bedeutet.
- Die verlängerten Verträge in ihrem Preismodell konsistent mit den ursprünglichen Bedingungen sind.
3. Verfahrensgang
- Das OLG Hamburg hatte ähnlich entschieden.
- Der BGH bestätigt im Wesentlichen diese Einschätzung:
- Revision des Musterklägers (Verbraucherschutzorganisation): erfolglos.
- Revision der Musterbeklagten (Plattformbetreiberin): teilweise erfolgreich, insbesondere bei der Bewertung der Vertragsverlängerung bei 12- und 24-Monatsverträgen.
Ergebnis:
- Nutzer von Online-Partnervermittlungsportalen haben kein jederzeitiges Kündigungsrecht (§ 627 BGB) bei rein automatisierter Vermittlung.
- Vertragsverlängerungsklauseln sind nur dann unwirksam, wenn sie unangemessene finanzielle Nachteile mit sich bringen – wie beim 6-Monats-Modell mit teurerer Verlängerung.
- Für längere Laufzeiten (12/24 Monate) gelten die Verlängerungsklauseln weiterhin als zumutbar und rechtswirksam.