OLG Stuttgart: Nutzungsentschädigung trotz Rückübertragungsverpflichtung im Scheidungsfall: OLG Stuttgart konkretisiert Billigkeitsmaßstab bei Eigentumsübertragung unter Ehegatten

Quelle: Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.10.2024 – 15 UF 127/24

Sachverhalt:

  • Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin einer Immobilie, die der Antragsgegner weiterhin bewohnt.
  • Die Parteien leben seit Juli 2021 getrennt; das Scheidungsverfahren läuft seit August 2022.
  • Die Immobilie war dem Antragsgegner ursprünglich zu Eigentum gehörig und wurde 2012 notariell als ehebedingte Zuwendung auf die Antragstellerin übertragen – mit einem vertraglich geregelten Rückübertragungsrecht für den Fall der Scheidung.
  • Der Antragsgegner zahlt weiterhin das Immobiliendarlehen sowie alle laufenden Kosten.

Streitpunkt:

Die Antragstellerin verlangt eine Nutzungsentschädigung für die von ihr alleineigentümlich gehaltene Immobilie, die der Antragsgegner nach der Trennung allein nutzt.

Entscheidung des OLG Stuttgart:

1. Anspruch auf Nutzungsentschädigung

  • Grundsatz: Die Antragstellerin hat grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, da sie Alleineigentümerin ist.
  • Die Höhe bemisst sich nach der ortsüblichen Miete (hier: 1.700 € laut Gutachten).

2. Billigkeitsabwägung

Das Gericht reduzierte die Entschädigung auf 1.000 €/Monat, da:

  • Die Immobilie rückübertragen werden muss (§ 9 der notariellen Urkunde); daher ist das Eigentum der Antragstellerin nur temporär – dies rechtfertigt einen Abschlag von 700 €.
  • Die Antragstellerin profitiert bereits im Zugewinnausgleich von der Passivierung der Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen des Antragsgegners. Eine doppelte Berücksichtigung der Darlehenszahlungen wäre unbillig.
  • Keine weiteren Abschläge erfolgen für:
    • Kinder im Haushalt: Kindesunterhalt enthält Wohnanteil.
    • Zahlung der Nebenkosten: Kein substanziierter Vortrag zu nicht umlagefähigen Kosten.
    • Vorwurf der Verzögerung des Scheidungsverfahrens: Nicht nachvollziehbar.
    • Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Kein signifikanter Unterschied; Antragstellerin ist nicht „überreich“ im Vergleich zum Antragsgegner.

3. Frist zur Reaktion auf Zahlungsaufforderung

  • Anspruch entsteht erst drei Monate nach der ersten Zahlungsaufforderung (April 2022). Daher Beginn der Entschädigungspflicht: August 2022.

Tenor:

  • Der Antragsgegner muss:
    • ab 01.11.2024 monatlich 1.000 € Nutzungsentschädigung zahlen (im Voraus).
    • für August 2022 bis Oktober 2024 nachträglich 27.000 € zahlen.
  • Im Übrigen: Anträge der Antragstellerin abgewiesen, Beschwerden beider Seiten teilweise zurückgewiesen.
  • Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  • Verfahrens- und Beschwerdewert: je 3.000 €.

Rechtliche Kernaussagen (Leitsätze):

  1. Eine Rückübertragungsverpflichtung der Immobilie ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB).
  2. Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ist nach Zahlungsverlangen eine Überlegungsfrist (i.d.R. 3 Monate) einzuräumen, bevor der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsteht.

Diese Entscheidung betont, dass auch bei bestehendem Rückforderungsrecht grundsätzlich Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, jedoch unter Berücksichtigung der konkreten vertraglichen und wirtschaftlichen Umstände.