Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 16.06.2025 – 7 UF 12/25
Kernaussagen / Leitsätze des Gerichts:
- Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind seit dem 01.07.2024 aufgrund der gesetzlichen Rentenangleichung gemäß § 254d SGB VI als gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen.
- Ein Versorgungsausgleich kann bei geringfügigen Wertdifferenzen unterbleiben – hier z. B. 1.098,98 € (Monatsrente: 4,69 €) im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Gleichartige Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern (z. B. VBL und KZVK) können zur Prüfung der Geringfügigkeit addiert werden – die Bewertung erfolgt vor Abzug von Teilungskosten.
- Ein Wechsel der Ausgleichsrichtung (also wer von wem auszugleichen hätte), der sich allein aus der Anwendung bzw. Nichtanwendung von § 18 ergibt, ist besonders zu würdigen.
Sachverhalt:
- Die Ehe der Beteiligten (Heirat 2016, Trennung 2022, Scheidung 2024) wurde geschieden.
- Im Scheidungsverfahren war auch der Versorgungsausgleich zu regeln.
- Es lagen diverse Renten- und Zusatzversorgungsanrechte vor (DRV Bund, DRV Ost, VBL, KZVK, ERGO).
- Das AG Fulda hatte bestimmte Anrechte geteilt, andere wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen.
Beschwerden:
- DRV Berlin-Brandenburg rügte, dass die Anrechte (EP und EP Ost) fälschlich getrennt betrachtet wurden.
- VBL beanstandete, dass ihrerseits ein Ausgleich vorgenommen wurde, obwohl Gleichartigkeit mit KZVK-Anrechten der Ehefrau bestünde und die Differenz geringfügig sei.
Entscheidungsgründe:
1. Gleichartigkeit von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost):
- Seit dem 01.07.2024 gilt gesetzlich: EP und EP (Ost) sind gleichartig.
- Auch bei Ehezeitende vor dem 01.07.2024 wirken die gesetzlichen Änderungen rückwirkend auf die Bewertung und Struktur der Anrechte (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).
- Die unterschiedliche Entstehung (z. B. niedrigere Beitragsbemessung im Osten) ist irrelevant für die Beurteilung der Gleichartigkeit.
2. Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG (Geringfügigkeitsprüfung bei gleichartigen Anrechten):
- Gesamtwert der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Antragstellerin: 46.638,36 €
- Antragsgegner: 45.539,38 €
- Differenz: 1.098,98 €
- Dieser Betrag liegt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 4.074 € (120 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG).
- Da die Monatsrente bei Differenz nur 4,69 € beträgt, sei dies wirtschaftlich bedeutungslos.
- Ein Ausgleich würde die Ausgleichsrichtung umkehren und ein Ungleichgewicht schaffen → Kein Ausgleich trotz grundsätzlicher Durchführungsmöglichkeit.
3. Gleichartigkeit von Anrechten bei VBL und KZVK:
- Auch VBL- und KZVK-Anrechte sind gleichartig (beide Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).
- Die Werte dürfen addiert werden.
- Differenz: 1.649,75 € → ebenfalls unter Geringfügigkeitsgrenze → kein Ausgleich.
4. Anrechte bei der ERGO Lebensversicherung:
- Zwei Riester-Fondsrenten und zwei private Fondsrenten wurden wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen (Differenzen von 84,81 € und 532,23 €).
Prozessuale Aspekte:
- Die Beschwerden wurden als zulässig und begründet angesehen.
- Der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert: Kein Versorgungsausgleich bei sämtlichen Anrechten.
- Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Anwendung des § 18 VersAusglG auf EP/EP (Ost) grundsätzliche Bedeutung hat und eine abweichende Auffassung von der DRV vertreten wurde.
Kosten und Wert:
- Keine Gerichtsgebühren (§ 20 FamGKG), keine Kostenerstattung.
- Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.240 €
Ergebnis:
Der Senat bestätigt, dass seit 01.07.2024 alle Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichartig sind, unabhängig von ihrer Entstehung im Ost- oder Westteil Deutschlands. Geringfügige Unterschiede bei gleichartigen Anrechten führen nach § 18 VersAusglG regelmäßig zu keinem Ausgleich, insbesondere wenn ein solcher wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt oder die saldierte Ausgleichsrichtung sonst verzerrt würde. Gleichartigkeit besteht auch bei Zusatzversorgungen wie VBL und KZVK.
Der Versorgungsausgleich unterblieb daher in allen Positionen.