OLG Oldenburg: Zugang der Erben zu Instagramkonto des Erblassers

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30.12.2024 – 5 O 2504/22

Kernaussagen der Entscheidung:

  1. Social-Media-Konten sind grundsätzlich vererblich (§ 1922 BGB).
  2. Die Vererblichkeit umfasst sowohl lesenden als auch aktiven Zugriff – Erben dürfen also auch posten und Nachrichten senden.
  3. Weder vertragliche Regelungen, noch Fernmeldegeheimnis, Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen.
  4. Die Argumentation des BGH zur Einschränkung beim Girovertrag ist nicht auf Social-Media-Konten übertragbar.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser war bekannter Sänger und nutzte Instagram zu PR-Zwecken.
  • Seine Ehefrau und Alleinerbin führte das Konto nach seinem Tod weiter.
  • Meta (Instagram-Betreiber) setzte den Account 2022 in den „Gedenkzustand“ – Login war auch mit Zugangsdaten nicht mehr möglich.
  • Die Erbin verlangte vollen Zugang zum Konto (einschließlich aktiver Nutzung).

Erste Instanz (LG Oldenburg):

  • Sprach der Erbin nur lesenden Zugriff zu.
  • Begründung: Vertrag sei zwar vererblich, aber aktive Nutzung sei „höchstpersönlich“ und nicht vom Erbrecht umfasst.
  • Verweis auf BGH-Rechtsprechung zum Girovertrag.

Entscheidung des OLG Oldenburg:

1. Vererblichkeit des Vertragsverhältnisses

  • Die Erbin tritt voll in den Nutzungsvertrag ein (§ 1922 BGB).
  • Keine abweichenden vertraglichen Regelungen bei Meta.
  • Keine Hindernisse durch Datenschutz, Fernmeldegeheimnis oder Persönlichkeitsrechte.
  • Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht steht dem nicht entgegen, da die Kinder zustimmen.

2. Aktive Nutzung ist vom Erbrecht umfasst

  • Anders als beim BGH-Facebook-Fall war dies hier streitentscheidend.
  • OLG: Leistungen Metas sind rein technischer Natur (kein besonderes Vertrauensverhältnis).
  • Vertretung bei Kontoeröffnung wird zugelassen – spricht gegen „Höchstpersönlichkeit“.
  • Auch aus Sicht der Beklagten (Meta) erfolgt keine Änderung der Leistung: Der „Account“ bleibt gleich, der Nutzer (nun Erbe) handelt im eigenen Namen.

3. Keine Übertragung der BGH-Girovertragsrechtsprechung

  • Girovertrag erfordert besondere Vertrauensbeziehung (z. B. Kreditwürdigkeit) – hier nicht gegeben.
  • Ein Social-Media-Account hat einen Vermögenswert (z. B. Follower, Reichweite), der vererblich ist.
  • Aktive Nutzung kann wirtschaftlich bedeutend sein – insbesondere bei prominenten Erblassern.

4. Keine unzumutbare Verwechslungsgefahr

  • Account wird als „Remembering A. W.“ geführt.
  • Meta kann Namensverwechslungen technisch begegnen (z. B. durch Änderung des Handles).
  • Deshalb kein Grund zur Verweigerung der aktiven Nutzung.

5. Keine Erstattung weiterer Anwaltskosten

  • Diese entstanden vor Verzug – daher kein Schadensersatzanspruch (§ 286 BGB).