Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30.12.2024 – 5 O 2504/22
Kernaussagen der Entscheidung:
- Social-Media-Konten sind grundsätzlich vererblich (§ 1922 BGB).
- Die Vererblichkeit umfasst sowohl lesenden als auch aktiven Zugriff – Erben dürfen also auch posten und Nachrichten senden.
- Weder vertragliche Regelungen, noch Fernmeldegeheimnis, Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen.
- Die Argumentation des BGH zur Einschränkung beim Girovertrag ist nicht auf Social-Media-Konten übertragbar.
Sachverhalt:
- Der Erblasser war bekannter Sänger und nutzte Instagram zu PR-Zwecken.
- Seine Ehefrau und Alleinerbin führte das Konto nach seinem Tod weiter.
- Meta (Instagram-Betreiber) setzte den Account 2022 in den „Gedenkzustand“ – Login war auch mit Zugangsdaten nicht mehr möglich.
- Die Erbin verlangte vollen Zugang zum Konto (einschließlich aktiver Nutzung).
Erste Instanz (LG Oldenburg):
- Sprach der Erbin nur lesenden Zugriff zu.
- Begründung: Vertrag sei zwar vererblich, aber aktive Nutzung sei „höchstpersönlich“ und nicht vom Erbrecht umfasst.
- Verweis auf BGH-Rechtsprechung zum Girovertrag.
Entscheidung des OLG Oldenburg:
1. Vererblichkeit des Vertragsverhältnisses
- Die Erbin tritt voll in den Nutzungsvertrag ein (§ 1922 BGB).
- Keine abweichenden vertraglichen Regelungen bei Meta.
- Keine Hindernisse durch Datenschutz, Fernmeldegeheimnis oder Persönlichkeitsrechte.
- Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht steht dem nicht entgegen, da die Kinder zustimmen.
2. Aktive Nutzung ist vom Erbrecht umfasst
- Anders als beim BGH-Facebook-Fall war dies hier streitentscheidend.
- OLG: Leistungen Metas sind rein technischer Natur (kein besonderes Vertrauensverhältnis).
- Vertretung bei Kontoeröffnung wird zugelassen – spricht gegen „Höchstpersönlichkeit“.
- Auch aus Sicht der Beklagten (Meta) erfolgt keine Änderung der Leistung: Der „Account“ bleibt gleich, der Nutzer (nun Erbe) handelt im eigenen Namen.
3. Keine Übertragung der BGH-Girovertragsrechtsprechung
- Girovertrag erfordert besondere Vertrauensbeziehung (z. B. Kreditwürdigkeit) – hier nicht gegeben.
- Ein Social-Media-Account hat einen Vermögenswert (z. B. Follower, Reichweite), der vererblich ist.
- Aktive Nutzung kann wirtschaftlich bedeutend sein – insbesondere bei prominenten Erblassern.
4. Keine unzumutbare Verwechslungsgefahr
- Account wird als „Remembering A. W.“ geführt.
- Meta kann Namensverwechslungen technisch begegnen (z. B. durch Änderung des Handles).
- Deshalb kein Grund zur Verweigerung der aktiven Nutzung.
5. Keine Erstattung weiterer Anwaltskosten
- Diese entstanden vor Verzug – daher kein Schadensersatzanspruch (§ 286 BGB).