Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom vom 04.12.2024 – 5 W 41/24 (NJW-RR 2025,528)
Kernaussage:
Das Grundbuchamt darf die Vorlage einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers nur dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für dessen Tod vorliegen. Andernfalls ist es unzulässig, die beantragte Eintragung eines Eigentumswechsels wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG zu verweigern.
Sachverhalt:
- Zwei Beteiligte (Bet. 1 und 2) sind je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
- Bet. 1 erteilte Bet. 2 am 2.10.2023 eine umfassende Vorsorgevollmacht, beglaubigt durch die Betreuungsbehörde gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BtOG.
- Am 22.2.2024 übertrug Bet. 2, handelnd für sich und als Bevollmächtigte von Bet. 1, den Grundbesitz unentgeltlich an Bet. 3 (mit Wohnungs-/Mitbenutzungsrecht für Bet. 1 und 2).
- Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung vom 24.6.2024 eine Lebensbescheinigung für Bet. 1, da mit dessen Tod die Beglaubigungswirkung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG ende.
- Der beauftragte Notar legte dagegen Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Saarbrücken:
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
- Auch ohne namentliche Nennung der Vertretenen durch den Notar gilt die Beschwerde als im Namen aller Antragsberechtigten eingelegt (u.a. Bet. 2).
- Das OLG entscheidet trotz fehlender Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts unmittelbar in der Sache.
2. Begründetheit der Beschwerde:
a) Grundsätze zur Vollmachtsprüfung:
- Das Grundbuchamt hat bei Vertreterhandlungen die Erteilung und den Umfang der Vollmacht eigenständig zu prüfen (§§ 164, 167 BGB).
- Besitzt der Vertreter die Originalurkunde, ist von fortbestehender Vollmacht auszugehen – es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für ihr Erlöschen vor (§ 172 BGB, st. Rspr.).
b) Anwendung auf die Beglaubigungswirkung nach § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG:
- Diese Regelung beschränkt die Beglaubigungswirkung auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers.
- Allein das Erreichen der durchschnittlichen Lebenserwartung stellt keinen Anhaltspunkt für dessen Tod dar.
- Nur bei konkreten Hinweisen auf das Ableben ist die Vorlage eines Nachweises (Lebensbescheinigung) gerechtfertigt.
- Im vorliegenden Fall bestand kein solcher Hinweis:
- Die Vollmacht wurde erst wenige Monate zuvor erteilt.
- Sie sollte auch Rechte zugunsten des Vollmachtgebers sichern (Wohnungs-/Mitbenutzungsrecht).
- Ein generalisierter Zweifel aufgrund des Alters des Vollmachtgebers ist nicht zulässig.
Rechtsfolge:
- Das Grundbuchamt durfte die Eintragung des Eigentümerwechsels nicht von einer Lebensbescheinigung abhängig machen.
- Die Zwischenverfügung war rechtswidrig; die Beschwerde wurde daher erfolgreich eingelegt.
Relevanz:
Der Beschluss präzisiert die Voraussetzungen, unter denen Grundbuchämter Zweifel am Fortbestand einer Vorsorgevollmacht haben dürfen – maßgeblich sind konkrete Anhaltspunkte für den Tod, nicht bloße Mutmaßungen.