OLG Hamm: Ausgezahlte betriebliche Altersversorgung bleibt beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichs Hamm vom 07.08.2025 – 13 UF 76/25

Sachverhalt:
Die Ehegatten waren seit 1997 verheiratet. Im Scheidungsverfahren ordnete das Amtsgericht Münster am 12.5.2025 eine interne Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der T.-Versorgung zugunsten der Ehefrau an. Das Anrecht stammte aus einer Kapitallebensversicherung, die zum 1.2.2025 — also nach Ende der Ehezeit (31.10.2024), aber vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung — fällig wurde und vollständig an den Ehemann ausgezahlt wurde. Die T.-Versorgung legte Beschwerde ein, da das Anrecht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existierte. Das OLG gab der Beschwerde statt.

Entscheidung:
Das OLG Hamm entschied, dass kein Wertausgleich im Versorgungsausgleich stattfinden kann, weil das betriebliche Anrecht bei Entscheidung nicht mehr bestand.

Begründung:
Nach § 5 Abs. 2 VersAusglG fallen grundsätzlich alle während der Ehezeit bestehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Anrecht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch existiert. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (u.a. XII ZB 450/13; XII ZB 22/13; XII ZB 325/11) können nur tatsächlich noch bestehende Versorgungsanrechte geteilt werden.
Da die Kapitallebensversicherung zwischen Ehezeitende und Entscheidung planmäßig ablief und an den Ehemann vollständig ausgezahlt wurde, bestand beim Versorgungsträger kein teilbares Anrecht mehr. Eine interne Teilung war daher rechtlich ausgeschlossen.

Kein Billigkeitsausgleich nach § 27 VersAusglG:
Eine Billigkeitskorrektur kam nicht in Betracht. § 27 VersAusglG greift nur, wenn ein Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht anderweitig möglich ist. Hier bestand jedoch die Möglichkeit, den bereits ausgezahlten Kapitalbetrag auf anderem Wege auszugleichen, etwa im Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 22, 23 VersAusglG) oder im Zugewinnausgleich. Damit war für eine Billigkeitskorrektur kein Raum.

Ergebnis:
Ein betriebliches Versorgungsanrecht, das zwischen Ehezeitende und Entscheidung fällig wird und ausbezahlt wurde, kann nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Der Ausgleich muss in anderer Form – etwa über den Zugewinnausgleich oder nach §§ 22 f. VersAusglG – erfolgen.