OLG Karlsruhe zur Fortpflanzungsmedizin: Klage auf Herausgabe befruchteter Eizellen der verstorbenen Ehefrau unbegründet

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.06.2016

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.06.2016 – 14 U 165/15 –

Kurzbeschreibung:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate Freiburg – hat das Urteil des Landgerichts Freiburg bestätigt, wonach dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau zusteht.

Der Kläger hat von der beklagten Klinik Herausgabe befruchteter eingefrorener Eizellen im sog. 2-PN-Stadium (Vorkernstadium) seiner verstorbenen Ehefrau verlangt. Für den Fall, dass der Befruchtungsvorgang abgeschlossen und Embryonen entstanden seien, hat der Kläger deren Herausgabe begehrt.

Von Eizellen im 2-PN-Stadium wird gesprochen, wenn das männliche Spermium zwar bereits in die weibliche Eizelle eingedrungen ist, dort aber noch zwei Vorkerne (sog. Pronuklei) mit einem einfachen Chromosomensatz von Mann bzw. Frau vorhanden sind. Erst wenn sich die beiden Chromosomensätze zur ersten gemeinsamen Teilung zusammenfinden, liegt ein Embryo im Sinne des Embryonenschutzgesetzes vor.

Nach dem zwischen dem Ehepaar und der Klinik geschlossenen „Vertrag über die Kryokonservierung und nachfolgende Behandlung von Eizellen im 2-PN-Stadium sowie deren Verwahrung“ sollte eine Herausgabe der Eizellen nur an das Ehepaar gemeinsam erfolgen. In einer gesonderten Erklärung, die der Kläger und seine verstorbene Ehefrau unterzeichneten, heißt es, dass eine Aufbewahrung eingefrorener Eizellen im Vorkernstadium über den Tod eines Partners hinaus nicht möglich ist. Embryonen, deren geplanter Transfer nicht stattfinden kann, sind nach Anrufen der Ethikkommission einzufrieren. Sollte ein Paar verstorben sein bzw. anderweitige Komplikationen auftreten, kann ein verbindliches Votum der Ärztekammer über weitere Maßnahmen bestimmen.

Anlass für die Kryokonservierung der Eizellen war eine schwere Erkrankung der früheren Ehefrau des Klägers, die etwa eineinhalb Jahre später an ihrer Krankheit verstarb.

Der Kläger hat sich darauf berufen, Ansprüche auf Herausgabe der befruchteten Eizellen zu haben, damit er gemeinsam mit seiner zwischenzeitlichen Ehefrau einen Kinderwunsch erfüllen könne. Dies entspreche auch dem erklärten Willen seiner verstorbenen Ehefrau. Die beklagte Klinik hat eingewandt, der mit dem Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau abgeschlossene Vertrag sehe vor, dass nach dem Tod eines Ehepartners eine Herausgabe an den Überlebenden nicht stattfinde. Auch stünden Verbotsnormen des Embryonenschutzgesetzes der Herausgabe entgegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da vertragliche Ansprüche nach Versterben der Ehefrau nicht bestünden und auch das Embryonenschutzgesetz eine sog. „gespaltene Mutterschaft“ verhindern wolle.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate Freiburg – durch Urteil vom 17.06.2016 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dem Kläger stehe nach dem mit der Klinik geschlossenen Vertrag kein Anspruch auf Herausgabe von Eizellen im Vorkernstadium zu. Der Vertrag sehe ausdrücklich nur eine Herausgabe an beide Ehepartner vor, was nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr möglich sei. Auch wenn eine Herausgabe dem erklärten Willen der verstorbenen Ehefrau entsprochen habe, habe der Vertrag hierdurch nicht einseitig nachträglich abgeändert werden können. Einer nachträglichen Abänderung stehe auch das berechtigte Interesse der beklagten Klinik entgegen, dem Risiko zu begegnen, sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz strafbar zu machen. Auf Eigentumsansprüche könne der Kläger sich nicht berufen, da er nicht Eigentümer der Eizellen im Vorkernstadium sei und die vertragliche Vereinbarung mit der Klinik einer Herausgabe entgegen stehe.

Soweit der Kläger hilfsweise die Herausgabe von Embryonen geltend macht, sei zwar unwahrscheinlich, dass solche bereits entstanden seien. Letztlich bedürfe diese Frage aber keiner Klärung. Denn selbst wenn Embryonen vorlägen, wäre nach der vom Kläger und seiner früheren Ehefrau unterzeichneten Erklärung ein Votum der Ärztekammer über weitere Maßnahmen einzuholen, dem sich die Vertragsparteien unterworfen hätten. Eigentumsansprüche des Klägers scheiterten daran, dass der menschliche Embryo – wie auch der Körper eines geborenen Menschen – kein Gegenstand sei, an dem Eigentum begründet werden könne.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Vorinstanz:
LG Freiburg – Urteil vom 14.10.2015 – 1 O 146/15

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2016
– 14 U 165/15 –

 Embryonenschutzgesetz

§1 Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
….
(Auszug aus § 1 ESchG in der Fassung vom 13.12.1990)