EUGH: Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung

Quelle: Pressemitteilung Nr. 98/2017 vom 14.09.2017 des Gerichtshof der Europäischen Union

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-372/16 Soha Sahyouni / Raja Mamisch

Jedenfalls darf eine solche Scheidung nach dieser Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nicht als rechtswirksam anerkannt werden, wenn das maßgebliche ausländische Recht diskriminierend ist.

Herr Raja Mamisch und Frau Soha Sahyouni, die gleichzeitig die syrische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, leben derzeit in Deutschland.

Nachdem Herr Mamisch 2013 erklärt hatte, sich scheiden lassen zu wollen, sprach sein Bevollmächtigter vor einem geistlichen Gericht in Syrien die Scheidungsformel aus und dieses stellte die Scheidung der Ehegatten fest. Es handelt sich um eine „private“ Ehescheidung, da sie nicht auf einer konstitutiven Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen Behörde, sondern auf einer – in diesem Fall einseitigen – Willenserklärung der Ehegatten beruht, an die sich ein rein deklaratorischer Akt einer ausländischen Behörde anschließt. In weiterer Folge unterzeichnete Frau Sahyouni eine Erklärung, in der sie bestätigte, dass sie alle Leistungen erhalten habe, die ihr nach den religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigen Wunsch ihres Ehegatten erfolgten Scheidung zustanden, und somit ihren Ehegatten von allen seinen Verpflichtungen ihr gegenüber entband.

Herr Mamisch stellte daraufhin in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der Ehescheidung, dem der Präsident des Oberlandesgerichts München u. a. mit der Begründung stattgab, dass diese Art von Anträgen unter die Rom III-Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht1 falle und sich die fragliche Scheidung kraft dieser Verordnung nach syrischem Recht richte.

Frau Sahyouni focht diese Anerkennung der Scheidung vor dem Oberlandesgericht München an, das dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Rom III-Verordnung vorgelegt hat.

In seinen Schlussanträgen von heute weist Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe zunächst darauf hin, dass die Rom III-Verordnung die Kollisionsnormen für die Ehescheidung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten2 festlegt, ohne die Anerkennung bereits ausgesprochener Ehescheidungen zu regeln. Nichtsdestotrotz kommt diese Verordnung im vorliegenden Fall mittelbar zur Anwendung und ist ihre Auslegung somit sachdienlich, weil das deutsche Recht zur Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen von Gerichtsverfahren betreffend die Anerkennung von im Ausland erfolgten Privatscheidungen auf sie verweist.

Dennoch ist der Generalanwalt der Ansicht, dass ohne konstitutive Entscheidung durch ein Gericht oder eine andere staatliche Behörde ausgesprochene Ehescheidungen, wie eine Ehescheidung durch einseitige Erklärung eines Ehegatten, die von einem geistlichen Gericht eingetragen wurde, entgegen der Annahme des deutschen Gesetzgebers nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung fallen. Zu diesem Ergebnis kommt er insbesondere im Hinblick auf die Vorarbeiten zu dieser Verordnung und unter Berücksichtigung dessen, dass die Anwendungsbereiche dieser Verordnung und der Brüssel IIa-Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen3 nach dem Willen des Unionsgesetzgebers miteinander in Einklang stehen sollen.

Für den Fall, dass der Gerichtshof befindet, dass private Ehescheidungen unter die Rom IIIVerordnung fallen, nimmt der Generalanwalt zur Auslegung von Art. 10 dieser Verordnung Stellung, wonach ein Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats sein eigenes innerstaatliches Recht anzuwenden hat, wenn das grundsätzlich anzuwendende ausländische Recht vorsieht, dass sich der Zugang zur Ehescheidung je nach Geschlechtszugehörigkeit der Ehegatten unterscheidet. Hierzu weist der Generalanwalt darauf hin, dass das syrische Recht nach Angaben des Oberlandesgerichts München der Ehefrau nicht dieselben Zugangsvoraussetzungen zur Ehescheidung gewährt wie dem Ehemann.

Nach Auffassung des Generalanwalts ist zunächst die Frage, ob der vom ausländischen Recht vorgesehene Zugang zur Ehescheidung zu einer Diskriminierung führt, abstrakt und nicht konkret im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Somit reicht es aus, dass das anzuwendende ausländische Recht seinem Inhalt nach diskriminierend ist, um es anangewendet zu lassen. Der Unionsgesetzgeber hat die fragliche Diskriminierung, d. h. die aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit der Ehegatten, nämlich als so schwerwiegend angesehen, dass sie ausnahmslos den absoluten Ausschluss des gesamten andernfalls anwendbaren Rechts zur Folge hat.

Sodann prüft der Generalanwalt, ob der Umstand, dass der diskriminierte Ehegatte eventuell in die Ehescheidung eingewilligt hat, dem nationalen Gericht erlaubt, das ausländische Recht trotz seines diskriminierenden Charakters nicht unangewendet zu lassen und dieses Recht somit anzuwenden.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist diese Frage zu verneinen. Die in Art. 10 der Rom III Verordnung enthaltene Regel, die auf der Beachtung von als grundlegend angesehenen Werten beruht, ist mit zwingendem Charakter ausgestattet und daher durch den Willen des Unionsgesetzgebers außerhalb des Bereichs gestellt, in dem die Betroffenen freiwillig auf den Schutz ihrer Rechte verzichten können.


HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.


1 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).

2 Da die Rom III-Verordnung eine verstärkte Zusammenarbeit durchführt, ist sie bislang nur in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien anwendbar.

3 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).